Satzung des Vereins der
Freunde und Förderer der Schulsozialarbeit
und der
Familienwerkstatt in Creglingen
§1
Name und Sitz
Der
Verein führt den Namen „Verein der Freunde und
Förderer
der Schulsozialarbeit und der Familienwerkstatt mit dem Zusatz
eingetragener
Verein“, kurz „Creglinger SoFa e.V.“.
Er hat seinen
Sitz in Creglingen.
Der Verein soll
ins Vereinsregister eingetragen werden.
§
2 Zweck und
Aufgabe
(1) Der Verein
verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung; er dient der
Unterstützung der Schulsozialarbeit an den
Creglinger Schulen, sowie der Projekte, die duch die ehrenamtlich
arbeitende
Creglinger Agenda-Gruppe „Familienwerkstatt“
durchgeführt werden.
(2) Zweck
des Vereins ist die Förderung der Jugendarbeit, der
Schulsozialarbeit, der
Erziehung und der Bildung. Dieser Zweck wird durch die Finanzierung und
Auszahlung von Honoraren und Sachmitteln erreicht.
(3) Der Verein ist
selbstlos tätig. Er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Die
dem Verein zufließenden Mittel dürfen nur
für die Erfüllung seiner Aufgaben
verwendet werden. Mitglieder und Vorstand erhalten abgesehen von der
Erstattung
notwendiger Auslagen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung
begünstigt werden.
(5) Sachwerte, die
aus den Mitteln des
Vereins angeschafft werden, können in den Besitz der
Creglinger Schulen oder
der Jugendhilfe Creglingen e.V. übergehen. Die
Nutznießer der Sachwerte dürfen die
Sachwerte nicht ohne Zustimmung des Vorstandes einer anderen
Institution
überlassen.
§
3 Mitgliedschaft
(1) Der Verein
besteht aus ordentlichen
Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
(2) Ordentliche
Mitglieder können
natürliche und juristische Personen sein.
(3) Der Beitritt
erfolgt durch formlose
schriftliche Erklärung.
(4) Die
Mitgliederversammlung kann
natürliche Personen, die sich um den Förderverein
besondere Verdienste erworben
haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
§
4 Beendigung
der Mitgliedschaft
(1) Der Austritt
aus dem Verein muss dem
Vorstand schriftlich erklärt werden. Er wird zum
Kalenderjahresende wirksam.
(2) Die
Mitgliedschaft erlischt, wenn in
zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren kein Beitrag
eingezahlt wurde.
(3) Die
Mitgliedschaft endet außerdem
mit dem Ausschluss, der nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
zulässig ist
und durch die Mitgliederversammlung beschlossen worden ist.
(4) Die
Mitgliedschaft endet mit dem Tod
des Mitgliedes.
§
5 Geschäftsjahr
Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§
6 Beiträge
(1) Die
Mindesthöhe des Mitgliedsbeitrages
wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(2) Die
Ehrenmitglieder sind vom Beitrag
befreit.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Einmal
jährlich findet eine
ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie entscheidet über
die Grundzüge der
Vereinsarbeit, überarbeitet und beschließt die
Ausgabenplanung für die nächsten
zwei Geschäftsjahre, beschließt über
Änderungen der Satzung und die Höhe des
Mindestbeitrages.
(2) Die
Mitgliederversammlung wählt alle
zwei Jahre den Vorstand und zwei Kassenprüfer.
(3) Die
jährliche Mitgliederversammlung
wird unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung
im
Mitteilungsblatt der Stadt Creglingen einberufen.
(4) Eine
außerordentliche
Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
(A) wenn
der Vorstand
dies beschließt oder
(B) beim
Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes binnen
zwei Monaten oder
(C) wenn ein
Zehntel der Mitglieder es schriftlich
beantragen
§ 8 Beschlussfassung
(1) Beschlüsse
werden mit der einfachen
Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit
entscheidet
die Stimme des/der Vorsitzenden.
(2) Beschlüsse
über Satzungsänderungen
bedürfen der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand
besteht aus dem/der
Vorsitzenden, dem/der Schriftführer und dem/der Verwalter der
Kasse.
(2) Der/die
Vorsitzende bzw. ein
stimmberechtigtes Mitglied des Vorstandes vertreten den Verein nach
außen.
(3) Mitglied des
Vorstandes oder der
Kassenprüfer kann ausdrücklich nicht derjenige
werden, der durch Honorare aus
dem Verein unterstützt wird.
(4) Der Vorstand
tagt mindestens zweimal
im Geschäftsjahr.
(5) Alle
Vorstandsmitglieder arbeiten
ehrenamtlich; sie können lediglich notwendige Auslagen
erstattet bekommen.
(6) Zur Entlastung
des Vorstandes ist
einmal jährlich eine Kassenprüfung
durchzuführen.
(7) Die
Mitgliederversammlung kann den
Vorstand mit einfacher Mehrheit abberufen, wenn ein wichtiger Grund
vorliegt -
§ 27 Abs. 2 BGB.
(8) Die Mitglieder
des Vorstandes haften
nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 10 Beschränkung
der Vertretungsmacht des Vorstandes
Die
Vertretungsmacht des Vorstandes
ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum
Abschluss
von Rechtsgeschäften
mit einem
Leistungsvolumen über € 5.000,- hinaus, insbesondere
für die Aufnahme von
Darlehen, die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
§ 11 Auflösung
(1) Die
Auflösung des Vereins kann nur
in einer zu diesem Zwecke schriftlich und mit einer Frist von drei
Wochen einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für die
Auflösung ist eine Mehrheit
von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(2) Bei der
Auflösung des Vereins fällt
das Vereinsvermögen der Stadt
Creglingen zu, die es für
freiwillige Aufgaben in der Jugendarbeit einsetzt.
Creglingen,
den 18.10.2006
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